Zahngesundheit

Es ist ganz einfach, gepflegte Zähne bis ins hohe Alter zu haben. Nutzen Sie regelmäßig die Vorsorgeuntersuchungen bei Ihrem Zahnarzt und beugen Sie so Zahnerkrankungen vor. Damit Sie immer gut lachen haben, unterstützen wir Sie dabei - von Vorsorgemaßnahmen über die Behandlung beim Zahnarzt und Kieferorthopäden bis hin zur Zahnreparatur und Zahnersatz.

25 Euro für Ihre Professionelle Zahnreinigung

Ihre tägliche Zahnpflege ist eine gute Grundlage für den Erhalt Ihrer Zähne. Allerdings werden Sie hartnäckige Verfärbungen und Verunreinigungen nicht zu 100 Prozent entfernen können. Der übrig gebliebene Zahnbelag bietet einen optimalen Lebensraum für Bakterien mit der Folge, dass sich Karies oder Parodontitis bilden können. Durch eine professionelle Zahnreinigung werden auch die Stellen in Ihrem Mund gereinigt, die Sie selbst nur schlecht erreichen können. 

Wir bezuschussen Ihre professionelle Zahnreinigung mit bis zu 25 Euro im Jahr, wenn Sie 16 Jahre alt sind. Reichen Sie uns hierfür Ihre Rechnung ein.

Sichern Sie sich Ihren Zuschuss

Unsere Leistungen für Ihre Zähne

Kieferorthopädische Behandlung - für ein strahlendes Lächeln

Schöne Zähne sind nicht das Hauptziel einer Zahnspange. In erster Linie geht es darum, Fehlbelastungen zu vermeiden und Fehlstellungen bei Zähnen und Kiefer zu korrigieren. Dadurch sollen Probleme beim Sprechen und Kauen verhindert werden.

Der Grad des Behandlungsbedarfes entscheidet

Ob die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung von uns übernommen werden können, hängt davon ab, wie notwendig diese für Ihr Kind ist. Die Voraussetzung dafür ist generell, dass Ihr Arzt einen Behandlungsplan aufgestellt hat und der Behandlungsbeginn vor dem 18. Geburtstag Ihres Kindes liegt. Wie dringend die Behandlung von kieferorthopädischen Erkrankungen ist, wird nach fünf Kieferorthopädischen Indikationsgruppen unterschieden:

  • Grad 1–2: Die Zahn- und Kieferfehlstellungen sind so gering, dass eine gesetzliche Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt.
  • Grad 3–5: Die Fehlstellungen sind so gravierend, dass die Krankenkasse die dringend erforderliche Behandlung übernimmt.
Unsere Kostenbeteiligung

Wenn der Behandlungsbedarf des Kindes bei Grad 3–5 liegt, werden 80 Prozent der anfallenden Kosten von uns übernommen. Die verbleibenden 20 Prozent müssen Sie vorerst selbst auslegen. Befinden sich zwei bzw. mehrere Kinder gleichzeitig in Behandlung, müssen Sie ab dem zweiten Kind nur 10 Prozent der Kosten auslegen. Wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist, erstatten wir Ihnen den ausgelegten Betrag vollständig zurück.

Dafür benötigen wir von Ihnen die Abschlussbescheinigung des behandelnden Kieferorthopäden, Ihre aktuelle Bankverbindung und alle Quartalsabrechnungen. Reichen Sie uns dies ganz einfach ein.

In Ausnahmefällen können wir die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung schwerer Kieferanomalien in Verbindung mit einer kieferchirurgischen Behandlung auch bei Erwachsenen übernehmen.

Zahnvorsorgeuntersuchungen - beugen Sie vor

Zahnärztliche Kontrolle

Wenn Sie Ihre Zähne regelmäßig vom Zahnarzt kontrollieren lassen, brauchen Sie kein mulmiges Gefühl haben. Im Gegenteil: Sie ersparen sich mit der zahnärztlichen Kontrolle schmerzhafte Behandlungen und finanzielle Überraschungen.

Finden Sie Ihren geeigneten Zahnarzt

Einmal im Jahr zum Zahnarzt

Für eine eingehende zahnärztliche Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten übernehmen wir die vollen Kosten. Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr sollten einmal jährlich zur eingehenden Kontrolluntersuchung, Kinder zweimal pro Jahr, damit sie sich Ihren Bonus für Zahnersatz sichern.

Achten Sie auf die Mehrkosten

Wenn Sie eine Zahnfüllung, eine Wurzel- oder Parodontose-Behandlung benötigen, übernehmen wir die Kosten im gesetzlichen Rahmen. Das heißt: Sie müssen darauf achten, ob der Zahnarzt für Ihre Behandlung Leistungen einplant, die über die gesetzliche Behandlung hinausgehen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen Sie aus eigener Tasche. 

Je eher desto besser - Zahnvorsorge bei Kindern

Vom 30. bis zum 72. Lebensmonat sollten Sie mit Ihrem Kind an drei zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen. Zwischen den Terminen sollten immer zwölf Monate liegen, damit der Zahnarzt die Entwicklung verfolgen kann. Bis zum 6. Lebensjahr müssen die drei Untersuchungen beendet sein. Ab dem 1. Zahn sollten Sie mit Ihrem Kind den Zahnarzt regelmäßig besuchen.

Kontrolle der Mundhygiene durch den Zahnarzt
Zeitpunkt ab 6. Geburtstag bis 18. Geburtstag
Intervall

nach Einschätzung des Zahnarztes bis zu einmal pro Halbjahr

Inhalt Kontrollieren der Mundhygiene, ggf. mit Anfärben der Zähne
Aufklärung und Beratung über die Mundgesundheit durch den Zahnarzt
Zeitpunkt ab 6. Geburtstag bis 18. Geburtstag
Intervall

nach Einschätzung des Zahnarztes bis zu einmal pro Halbjahr, aber mindestens einmal in 3 Jahren

Inhalt

Aufklärung über die Entstehung von Karies und Zahnfleischentzündungen und wie man sie vermeiden kann, Ernährungstipps, Mundhygieneberatung, Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung, praktische Übungen zum Erlernen der Mundhygiene. Wie umfangreich die Behandlung wird, richtet sich nach dem Einzelfall.

Zahnprophylaxe - lokale Fluoridierung der Zähne
Zeitpunkt ab 6. Geburtstag bis 18. Geburtstag
Intervall

nach Einschätzung des Zahnarztes bis zu einmal pro Halbjahr

Inhalt

gründliches Entfernen weicher Zahnbeläge, Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung

Zahnprophylaxe - Fissurenversiegelung
Zeitpunkt ab 6. Geburtstag bis 18. Geburtstag
Intervall

nach Notwendigkeit

Inhalt

gründliches Entfernen weicher Zahnbeläge, Versiegelung der bleibenden Zähne (6er und 7er Molaren)

Zahnärztliche Kontrolle
Zeitpunkt ab 6. Geburtstag bis 18. Geburtstag
Intervall

einmal pro Halbjahr

Inhalt

gründliche Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten inklusive Beratung

Zahnersatz - Ihre perfekte Versorgung

Kann ein Zahn nicht mehr gefüllt werden, weil seine Wände zu dünn sind oder die Füllung zu tief gehen würde, muss der Zahn ganz oder teilweise ersetzt werden. Zahnersatz hat in der modernen Zahnmedizin viele Gesichter: Teilkrone, ganze Krone, Brücke, Teilprothese oder Vollprothese. Ihr Zahnarzt wird Sie umfassend dazu beraten, welches Modell für Sie am sinnvollsten ist, wie die Behandlung verläuft und welche Kosten anfallen.

Versorgung in drei Varianten

Beim Zahnersatz sind drei Klassifizierungen zu berücksichtigen, die sich unterschiedlich auf die Höhe Ihres Eigenanteils auswirken:

Regelversorgung

Die Regelversorgung konzentriert sich ausschließlich auf die zahnmedizinisch notwendigen Leistungen des Zahnarztes und des Zahntechnikers. Das bedeutet, dass die Behandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein muss (z. B. teilverblendete Kronen/Brücken im Oberkiefer bis zum Zahn 5, im Unterkiefer bis zum Zahn 4, unverblendete Kronen im Backenzahnbereich). Über den Heil- und Kostenplan wird mit uns der Kassenanteil abgerechnet, den restlichen Anteil zahlen Sie aus eigener Tasche.

Gleichartige Versorgung

In der gleichartigen Versorgung ist die Regelversorgung enthalten sowie zusätzliche Leistungen, wie z. B. weitere Verblendungen. Die gleichartige Versorgung ähnelt zwar der Regelversorgung, jedoch werden die Zahnersatzelemente aufwendiger oder hochwertiger gefertigt. Deshalb geht die Leistung hier über das Notwendige hinaus, was für Sie zusätzliche Mehrkosten bedeutet. Über den Heil- und Kostenplan wird mit uns der Kassenanteil abgerechnet, mit Ihnen der Eigenanteil, den Sie selbst zu tragen haben.

Andersartige Versorgung

Die andersartige Versorgung bildet eine hochwertige Alternative zur Regelversorgung. Hier könnte es sein, dass der Befund des Zahnarztes im Rahmen der Regelversorgung zu einer herausnehmbaren Prothese führen würde. Wer lieber mit einem festsitzenden Zahnersatz versorgt sein möchte, muss diese Kosten selber tragen, abzüglich des Kassenanteils, den wir für die Regelversorgung auch übernommen hätten.

Entscheiden Sie selbst

Nachdem Sie sich für eine Variante des Zahnersatzes entschieden haben, erstellt Ihr Zahnarzt einen Kostenvoranschlag. Das ist der Heil- und Kostenplan. Reichen Sie diesen zusammen mit Ihrem Bonusheft bei uns ein, damit wir den Festzuschuss errechnen können.

Regelmäßige Vorsorge bedeutet höherer Festzuschuss

Doch was genau ist eigentlich mit „regelmäßiger Vorsorge“ gemeint?

Regelmäßige Vorsorge bedeutet:

  • zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr zwei eingehende Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten pro Jahr
  • ab dem 18. Lebensjahr eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-heiten pro Jahr
  • für Träger von Totalprothesen eine eingehende Kontrolluntersuchung pro Jahr, um die Prothese zu überprüfen und Erkrankungen der Mundschleimhaut rechtzeitig zu erkennen

Alle Untersuchungen werden vom Zahnarzt in Ihrem Bonusheft bestätigt und können damit nachgewiesen werden. Das Bonusheft erhalten Sie bei Ihrem Zahnarzt.

Vorsorge lohnt sich

Es lohnt sich die Vorsorgetermine beim Zahnarzt regelmäßig wahrzunehmen, denn erst dann werden Sie mit höheren Beträgen in Form von Festzuschüssen belohnt.

Die Festzuschüsse für einen Zahnersatz liegen bei 60 Prozent. Wenn Sie uns ein lückenlos geführtes Bonusheft einreichen, können Sie noch weitere Zuschüsse erhalten:

  • für fünf Jahre lückenlosen Nachweis der Vorsorge steigt der Zuschuss auf 70 Prozent und
  • für zehn Jahre lückenlosen Nachweis der Vorsorge steigt der Zuschuss auf 75 Prozent.
Wichtiger Hinweis:

Sollten Sie innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums aus einem wichtigen Grund Ihre Vorsorge einmalig versäumt haben, hat dies keine Auswirkung auf Ihren Festzuschuss. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie uns dies ausreichend begründen. Können Sie uns dies nicht nachweisen, entsteht Ihr Anspruch auf einen Bonus erst dann wieder, wenn Sie die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre lückenlos erfüllen.

Für Patienten mit geringem Einkommen gilt eine Härtefallregelung.

Die Härtefall-Regelung

Bei einem sehr geringen Einkommen können die Kosten für den Zahnersatz eine unzumutbare Belastung darstellen. In diesen „Härte“-Fällen muss die Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss zahlen (§ 55 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V). Eine unzumutbare Belastung ist gegeben, wenn Ihr monatliches Brutto-Familieneinkommen im Jahr 2024 unter folgendem Betrag liegt:

  • bei Alleinstehenden 1.414,00 Euro
  • mit einem Angehörigen 1.944,25 Euro
  • mit zwei Angehörigen 2.297,75 Euro
  • für jeden weiteren Angehörigen 353,50 Euro
  • der Versicherte finanzielle Unterstützung nach dem Bundessozialhilfegesetz oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG, Arbeitslosengeld II oder Ausbildungsförderung nach dem BAföG bezieht.
  • die Unterbringungskosten in einer sozialen Einrichtung, wie z.B. einem Heim, von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge übernommen werden.

Für die Härtefall-Regelung ist eine Antragsstellung notwendig. Diesen erhalten Sie von uns oder ganz einfach online. Bitte fügen Sie Ihre Einkommensnachweise der letzten drei Monate aller mit in Ihrem Haushalt lebenden Personen bei.

Füllen Sie Ihren Härtefallantrag online aus

Viele weitere Informationen zum Thema Zahnersatz finden Sie hier:

Informationen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)

Informationen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen (KZVH)

 

Zahnersatz aus dem Ausland - eine individuelle Alternative

Sie haben sicher schon viel davon gehört: Im Ausland soll der Zahnersatz deutlich billiger zu bekommen sein. Das ist auch soweit richtig, da in den osteuropäischen Ländern die Kosten für z. B. Lohn und Energie deutlich niedriger sind als bei uns. Aber auch eine Zahnbehandlung im Ausland gibt es nicht zum Nulltarif. Zu den relativ günstigen Behandlungskosten müssen Sie einige Positionen hinzurechnen:

  • Aufwendungen für Reise, Unterkunft, Verpflegung
  • Nachbesserungen an neuem Zahnersatz während der Gewährleistungsfrist
  • eventuelle Übersetzungskosten für eine beglaubigte Übersetzung des Heil- und Kostenplans und der Rechnung ins Deutsche
Das ist zu beachten
  • Der Zahnarzt, der den Zahnersatz auch später einsetzt, muss einen detaillierten Heil- und Kostenplan erstellen. Dieser gibt Auskunft über Art und Ausmaß des Zahnersatzes und über die Kostenhöhe.
  • Da Zahnersatz eine Leistung ist, die Sie genehmigen lassen müssen, reichen Sie uns den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn im Ausland ein. Womöglich müssen Sie vorab noch eine beglaubigte Übersetzung des Plans ins Deutsche anfertigen lassen.
  • Zur gegenseitigen Absicherung lassen wir den Heil- und Kostenplan ggf. durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen, um uns zu vergewissern, dass der Plan für Ihren Befund nach dem neuesten medizinischen Standard erstellt wurde.
  • Lassen Sie sich von Ihrem Zahnarzt in einer sogenannten Konformitätserklärung die verwendeten Materialien und die Anschrift des Zahnlabors schriftlich bestätigen. 
Und wenn es doch Probleme gibt?

Für in Deutschland angefertigten Zahnersatz gilt eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. In dieser Zeit ist der Zahnarzt verpflichtet, alle Material- und Verarbeitungsfehler kostenlos durch Reparatur zu beseitigen. Wenn ein Zahnersatz repariert werden muss, der im Ausland hergestellt wurde, gilt die Gewährleistungsfrist des jeweiligen Landes – die länger oder kürzer als die deutsche Frist verlaufen kann.

Bereitet Ihnen der neue Zahnersatz hinterher Beschwerden, müssen Sie erneut ins Ausland reisen. Es sei denn, Ihr ausländischer Zahnarzt arbeitet mit einem deutschen Zahnarzt zusammen.

Generell gilt jedoch: Der Arzt, der den Zahnersatz eingesetzt hat, muss auch innerhalb der Gewährleistungsfrist seines Landes kostenlos nachbessern. Ein deutscher Zahnarzt ist zur Reparatur des ausländischen Zahnersatzes rechtlich nicht verpflichtet. Wenn er infolge davon Haftung übernehmen müsste, kann er die Nachbesserung sogar verweigern.

Außerdem übernimmt keine Krankenkasse die Nachbesserungskosten eines deutschen Zahnarztes an einem ausländischen Zahnersatz. Wenn Sie allerdings nach einer Behandlung im Ausland unter akuten Schmerzen leiden, wird Ihnen natürlich jeder zugelassene deutsche Zahnarzt helfen.

Weitere Informationen zur Behandlung im Ausland 

Ihre Ansprechpartnerinnen:

Claudia Hartmann

Telefon: 05651 7451-208
Telefax: 05651 7451-408
claudia.hartmann(at)bkk-wm.de

Anja Hildebrandt

Telefon: 05651 7451-209
Telefax: 05651 7451-409
anja.hildebrandt@bkk-wm.de

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