Sie sind arbeitsunfähig erkrankt und machen sich Sorgen um Ihre finanzielle Absicherung in dieser Zeit? Diese Sorge können wir Ihnen nehmen, denn wir zahlen Ihnen Krankengeld. Außerdem prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, ob die Möglichkeit einer Zuzahlungsbefreiung für Sie besteht.
Die häufigsten Fragen zum Krankengeld
Wie erfolgt meine Krankmeldung beim Arbeitgeber und der BKK Werra-Meissner?
Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird uns elektronisch vom Arzt übermittelt. Einen Nachweis für den Arbeitgeber erhalten Sie ebenso nicht mehr. Die Arbeitgeber fragen die Zeiträume Ihrer Erkrankung bei uns elektronisch ab.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld?
Anspruch auf Krankengeld haben alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, Bezieher von Arbeitslosengeld I und freiwillig Versicherte, die mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind.
Ab wann besteht dieser Anspruch?
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation mit dem Tag der Aufnahme, ansonsten mit dem Tag der ärztlichen Feststellung. Der Anspruch ruht, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung oder die Agentur für Arbeit Leistungsfortzahlung zahlt. Dies geschieht in der Regel für sechs Wochen.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld berechnen wir für Sie aus Ihrem regelmäßigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. In der Regel ist der letzte abgerechnete Monat vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden ebenso berücksichtigt.
Als Arbeitnehmer erhalten Sie Krankengeld in Höhe von 70 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Vom errechneten Bruttokrankengeld zahlen Sie Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Selbstverständlich beteiligen wir uns an der Beitragszahlung. Erhalten Sie Arbeitslosengeld? Dann zahlen wir Ihnen Krankengeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.
Während des Bezuges von Krankengeld sind Sie beitragsfrei bei uns weiterversichert.
Wie wird das Krankengeld gezahlt?
Sobald wir Ihre eAU erhalten haben, zahlen wir Ihr Krankengeld bis zum letzten Vorstellungstag beim Arzt. Eine Auszahlung in die Zukunft ist gesetzlich nicht möglich.
Ab Eingang der Arbeitsunfähigkeit benötigen wir in der Regel drei Arbeitstage bis das Krankengeld auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben ist.
Wie lange kann das Krankengeld gezahlt werden?
Wir zahlen wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen Krankengeld, das sind 1,5 Jahre. Zeiten der Entgeltfortzahlung oder eine durchgeführten Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger werden dabei wie Bezugszeiten angerechnet.
Was ist eine stufenweise Wiedereingliederung?
Sie sind nicht sicher, ob Sie nach langer Krankheit den beruflichen Anforderungen gewachsen sind? Im Rahmen einen Wiedereingliederung bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihre Arbeit zunächst einmal stundenweise wieder aufzunehmen. Der dazu notwendige Wiedereingliederungsplan wird von Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt individuell erstellt. Stimmt Ihr Arbeitgeber zu, kann Ihre stufenweise Wiedereingliederung beginnen.
Während der Wiedereingliederungsmaßnahme erhalten Sie weiterhin Krankengeld. Sollte Ihr Arbeitgeber ein Teilentgelt zahlen, wird dies auf Ihr Krankengeld angerechnet.
Ihre Ansprechpartner zum Krankengeld:
Petra Bindbeutel
Telefon: 05651 7451-106
Telefax: 05651 7451-306
petra.bindbeutel(at)bkk-wm.de
Kimberly Schulze
Telefon: 05651 7451-173
Telefax: 05651 7451-373
kimberly.schulze(at)bkk-wm.de
Sandra Trube
Telefon: 05651 7451-109
Telefax: 05651 7451-309
sandra.trube(at)bkk-wm.de
Monika Werle
Telefon: 05651 7451-105
Telefax: 05651 7451-305
monika.werle(at)bkk-wm.de
Zuzahlungen
Bei einigen Leistungen müssen Sie eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten, beispielsweise für Arzneimittel oder eine Krankenhausbehandlung. Kinder bis 18 Jahre sind nicht zuzahlungspflichtig (außer bei Fahrkosten). Nicht zu den Zuzahlungen gehören die Eigenanteile zu kieferorthopädischer Behandlung, Zahnersatz und künstlicher Befruchtung.
Zuzahlungen für gesetzliche Leistungen:
Leistungen | Zuzahlungshöhe |
Krankenhausbehandlung | 10 Euro pro Tag |
Medizinische Vorsorge-/ Rehabilitationsleistung | 10 Euro pro Tag |
Haushaltshilfe, Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung |
Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Heilmittel | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung |
Hilfsmittel, Verbrauchsmittel | 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Fahrkosten | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro |
Ihre Belastungsgrenze
Sie zahlen gesetzliche Zuzahlungen bis zur Höhe Ihrer Belastungsgrenze. Wir errechnen diese aus 2 Prozent der Bruttoeinnahmen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Falls Sie chronisch krank sind oder ein Familienangehöriger, verringert sich die Belastungsgrenze auf 1 Prozent.
Als chronisch krank gilt, wer:
- sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (mindestens ein Jahr wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung)
- pflegebedürftig ab dem Pflegegrad 3
- einen Behinderungsgrad oder Erwerbsminderungsgrad von mindestens 60 Prozent hat
- am DMP-Programm der BKK Werra-Meissner teilnimmt.
Um die Belastungen möglichst gering zu halten, werden Freibeträge und Kinderfreibeträge von den jährlichen Bruttoeinnahmen abgezogen.
Ihre Zuzahlungsbefreiung
Haben Sie in einem abgelaufenen Kalenderjahr Ihre persönliche Belastungsgrenze mit Ihren Zuzahlungen überschritten? Dann erstatten wir Ihnen den Anteil zurück, der die Belastungsgrenze überstiegen hat.
Wenn Sie die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreichen, können wir Sie für den Rest des Jahres befreien. Sie erhalten von uns einen Befreiungsausweis, den Sie Ihren Ärzten und anderen Leistungserbringern vorlegen, damit Sie keine Zuzahlungen mehr leisten müssen.
So gehen Sie vor
Von uns erhalten Sie Ihren Antrag auf Zuzahlungsbefreiung. Diesen füllen Sie aus und reichen ihn gemeinsam mit den entsprechenden Nachweisen (z. B. Quittungen, Belege, Einkommensnachweise, Bescheinigungen) ein. Die Bescheinigung über Ihre chronische Erkrankung stellt Ihnen Ihr behandelnder Arzt aus.